AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der ELSÄSSER Filtertechnik GmbH

 Gegenstand der Bedingungen, Geltungsbereich

1. Gegenstand dieser Bedingungen sind die Lieferungen und Leistungen der Elsässer Filtertechnik GmbH (ELSÄSSER), insbesondere die Lieferung von Industriefiltern und Zubehör sowie die Erbringung von Dienstleistungen auf diesem Gebiet für gewerbliche Kunden.

2. Die nachfolgenden Bestimmungen sind Bestandteil aller Angebote und Vereinbarungen von ELSÄSSER, bei ständiger Geschäftsverbindung auch für alle zukünftigen Geschäfte, und zwar gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, und gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Anders lautende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von einer im Handelsregister eingetragenen, für ELSÄSSER vertretungsberechtigten Person schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch, wenn ELSÄSSER den anders lautenden Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen oder der Besteller in seiner Bestellung Bezug auf anders lautende Bedingungen genommen hat.


Vertragsschluss

Alle Angebote von ELSÄSSER sind freibleibend. Verträge kommen erst mit der Auftragsbestätigung oder der Durchführung des Auftrages durch ELSÄSSER zustande. Nebenabreden oder die Änderung dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

Leistungsumfang

1. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von ELSÄSSER.

2. Alle Bestellungen, Abreden, Beschaffenheitsangaben, Zusicherungen etc. einschließlich derjenigen unserer Vertreter bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von ELSÄSSER.

3. Einwendungen gegen unserer Auftragsbestätigungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


Störung der Geschäftsgrundlage

1. Haben sich Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert oder beeinflussen unvorhersehbare Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Boykott oder Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, die Herstellung oder Beschaffung der Lieferware, kann ELSÄSSER die Anpassung des Vertrages verlangen oder nach ihrer Wahl vom Vertrag zurück treten.

2. Wird nach Vertragsschluss eine Gefährdung des Vergütungsanspruchs von ELSÄSSER erkennbar, kann ELSÄSSER Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist ist ELSÄSSER berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Sämtliche Ansprüche von ELSÄSSER sind in diesem Fall unbeschadet vereinbarter Zahlungsziele sofort und in voller Höhe vom Besteller zu erfüllen.

3. Erhöhen sich Lohn- und Materialkosten nach Vertragsschluss nicht nur unwesentlich, kann ELSÄSSER den Lieferpreis angemessen anpassen oder, widerspricht der Besteller der Lieferpreiserhöhung, vom Vertrag zurück treten. 


Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

1. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise beinhalten lediglich die in der Auftragsbestätigung angegebenen Leistungen.

2. Verpackung, Transportkosten und sonstige Leistungen werden gesondert berechnet. Der Besteller trägt insbesondere die Kosten für die Transportversicherung. Verschläge und Kisten werden dem Besteller zum Selbstkostenpreis berechnet und unter der Voraussetzung wieder gutgeschrieben, dass der Besteller die Verschläge und Kisten innerhalb eines Monats ab der Auslieferung in unbeschädigtem Zustand und auf eigene Kosten an ELSÄSSER zurückgibt. Ebenso werden Reisekosten, Aufwand für Installation, Einarbeitung, Schulung und Organisationsgespräche zu den jeweils gültigen Bedingungen bzw. Stundensätzen von ELSÄSSER separat abgerechnet.

3. Den Preisen liegen die zur Zeit der Auftragsbestätigung gültigen Lohn-, Material- und Gemeinkosten zu Grunde. Bei Lieferungen mehr als sechs Monate nach Vertragsschluss ist ELSÄSSER nach billigem Ermessen zu einer Preisanpassung berechtigt. Widerspricht der Besteller der Lieferpreiserhöhung, kann ELSÄSSER vom Vertrag zurück treten. Bei nach Vertragsschluss eingeführten oder erhobenen Steuern oder öffentlichen Abgaben, die die Leistungen von ELSÄSSER betreffen, ist ELSÄSSER berechtigt, diese an den Besteller weiter zu belasten.

4. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils zum Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

5. Die Ansprüche von ELSÄSSER sind mit der Versandfertigstellung fällig. Bei Sonderanfertigungen ist ein Drittel des Lieferpreises bei Bestellung fällig. Skonti werden nicht gewährt.

6. ELSÄSSER ist berechtigt, ab dem 15. Kalendertag nach Fälligkeit Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

7. ELSÄSSER ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. Nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist kann ELSÄSSER vom Vertrag zurück treten oder Schadensersatz statt Leistung verlangen.

8. Der Besteller darf nur mit nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder derentwegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.


Lieferfristen, Verzug

1. In Angeboten, Auftragsbestätigungen oder die im Webshop von ELSÄSSER Filtertechnik angegebenen Lieferfristen stellen nur Zirka-Fristen dar. Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart sein. Ihr Beginn setzt die Klärung aller technischen Fragen und den Eingang aller Unterlagen und Angaben des Bestellers, die zur Herstellung des Liefergegenstands erforderlich sind, die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung. Von ELSÄSSER nicht zu vertreten ist höhere Gewalt, insbesondere Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Boykott, Streik und Aussperrung.

2. Setzt der Besteller ELSÄSSER nach Verzugseintritt eine angemessene Nachfrist verbunden mit einer Ablehnungsandrohung, ist er nach Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder, wenn der Verzug auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von ELSÄSSER beruht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. § 286 Abs. 2 BGB kommt nicht zur Anwendung.


Lieferung

1. Lieferungen erfolgen transportversichert ab Werk, Lager oder Standort, der Versand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wird oder die Auslieferung mit eigenen Fahrzeugen von ELSÄSSER erfolgt. Die Wahl der Versandart trifft ELSÄSSER.

2. Nimmt der Besteller nach der Anzeige der Bereitstellung des Liefergegenstand diesen nicht innerhalb von 12 Werktagen ab oder teilt der Besteller ELSÄSSER nicht innerhalb dieser Frist die Versandanschrift mit oder unterbleibt bei Abrufaufträgen der Abruf, ist ELSÄSSER berechtigt, die sofortige Zahlung seiner Lieferforderungen sowie von Einlagerungsgebühren in angemessener Höhe zu verlangen. ELSÄSSER ist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt Leistung zu verlangen.

3. Bei Bestellungen auf Abruf ohne Angabe der Lieferzeit ist der Liefergegenstand regelmäßig drei Monate nach Bestätigung des Auftrages abzunehmen. 


Eigentumsvorbehalt

1. ELSÄSSER behält sich das Eigentum an der dem Besteller gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung zwischen ELSÄSSER und dem Besteller zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte von ELSÄSSER als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Besteller im Voraus an ELSÄSSER ab; ELSÄSSER nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts von ELSÄSSER ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen ELSÄSSER gegenüber nachkommt und der Vergütungsanspruch von ELSÄSSER nicht gefährdet ist. Der Besteller hat auf Verlangen von ELSÄSSER die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

3. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für ELSÄSSER vor, ohne dass ELSÄSSER hieraus verpflichtet wird. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung von Vorbehaltsware mit anderen, nicht ELSÄSSER gehörenden Waren, steht ELSÄSSER der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Lieferwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit mit ELSÄSSER, dass der Besteller ELSÄSSER im Verhältnis des Lieferwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für ELSÄSSER verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Lieferwert der Vorbehaltsware.

4. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Forderungen von ELSÄSSER um mehr als 20 %, wird ELSÄSSER nach ihrer Wahl Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freigeben.

5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller ELSÄSSER unverzüglich zu unterrichten und ELSÄSSER die für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu überlassen.

6. Im Übrigen ist der Besteller verpflichtet, Ware, die Allein- oder Miteigentum von ELSÄSSER ist, angemessen gegen alle Sachgefahren zu versichern. Der Versicherungsschutz ist ELSÄSSER auf Anforderung nachzuweisen.

7. Bei Verzug des Bestellers sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- und Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch ELSÄSSER nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ELSÄSSER erklärt ausdrücklich den Rücktritt.


Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Der Besteller hat gelieferte Ware einschließlich eventuelle Dokumentationen innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung zu untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit sowie die Funktionsfähigkeit. Festgestellte Mängel sind ELSÄSSER unverzüglich durch eingeschriebenen Brief in nachvollziehbarer Weise anzuzeigen.

2. Mängel, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen ELSÄSSER innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Feststellung unter Einhaltung der Rügeanforderungen (Absatz 1) mitgeteilt werden.

3. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und/oder Rügepflicht sind Gewährleistungsansprüche wegen des betreffenden Mangels ausgeschlossen. § 377 HGB gilt ergänzend.


Mängel

1. Der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt bei eventuellen Garantien. Geringfügige, nicht erhebliche Abweichungen der Lieferware gegenüber Mustern, Katalogen, Prospekten und Preislisten etc. oder früher gelieferter Ware gelten nicht als Mangel.

2. Der Besteller hat selbst zu prüfen, ob die bestellte Ware sich für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eignet. Nicht geeignete Ware ist nur dann mangelhaft, wenn ELSÄSSER dem Besteller die Eignung schriftlich bestätigt hat.

3. Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar.

4. Werden Montage-, Einbau-, Vertriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der Lieferware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien oder Reinigungs- oder Pflegemittel verwendet, die nicht den Herstellervorgaben entsprechen, bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn der Besteller den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Gefahrübergang vorlag. 


Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

1. Gerät ELSÄSSER aus von ELSÄSSER zu vertretenden Gründen in Lieferverzug, haftet ELSÄSSER für den dem Besteller entstandenen Schaden. Die Haftung von ELSÄSSER ist auf die bei vergleichbaren Geschäften typischen Schäden sowie bei Fahrlässigkeit auf 0,5% für jede vollendete Woche der Verspätung, insgesamt höchstens auf 5% des Lieferwertes begrenzt.

2. Hat ELSÄSSER fahrlässig eine für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentliche Pflicht verletzt, so ist die Haftung von ELSÄSSER auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschuss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, sowie im Einzelfall der Höhe nach auf den Betrag von € 1.000.000 beschränkt.

3. § 444 BGB, Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

4. Schadensersatzansprüche im Übrigen sind ausgeschlossen, soweit ELSÄSSER oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

5. Insbesondere haftet ELSÄSSER weder für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind, noch für Mangelfolgeschäden jeder Art, noch haftet ELSÄSSER für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

6. Weitergehende als in diesen Bedingungen genannte Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Bestellers sind, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

7. Die Haftung der Erfüllungsgehilfen von ELSÄSSER ist in gleicher Weise beschränkt.


Verjährung

Die Verjährungsfrist für gegen ELSÄSSER gerichtete Ansprüche beträgt ein Jahr. Für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Schäden, von ELSÄSSER oder Erfüllungsgehilfen von ELSÄSSER grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


Erfüllungsort / Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist Geschäftssitz von ELSÄSSER.

2.Ausschließlicher Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen zwischen ELSÄSSER und dem Besteller der Geschäftssitz von ELSÄSSER oder nach Wahl von ELSÄSSER der Geschäftssitz des Bestellers.


Schlussbestimmungen

ELSÄSSER darf sich zur Erfüllung aller Verpflichtungen Dritter bedienen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, gilt anstelle dieser Bestimmung eine Bestimmung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon bleibt unberührt.