AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der ELSÄSSER Filtertechnik GmbH

Stand: 04.11.2024


I. Allgemeines und Geltungsbereich

1. Lieferungen und Leistungen der Firma ELSÄSSER Filtertechnik GmbH (im Nachfolgenden auch verkürzt Elsässer genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und ausschließlich gegenüber gewerblichen Kunden bzw. Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Danach ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Abweichende Bedingungen des gewerblichen Kunden bzw. des Käufers (nachfolgend allgemein als Kunde bezeichnet) werden nicht anerkannt, es sei denn, Elsässer hat diesen abweichenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB von Elsässer gelten auch dann ohne Einschränkungen, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und Elsässer diesen AGB nicht ausdrücklich widersprochen hat. 

2. Sofern im Rahmen dieser AGB Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Vorschriften enthalten sind, kommt diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zu, es gelten somit die gesetzlichen Vorschriften, auch wenn diesbezüglich keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist, in dem Rahmen, in denen sie nicht durch diese AGB abgeändert oder ausgeschlossen werden. 

3. Die AGB gelten für den Verkauf und/oder die Lieferung der von Elsässer vertriebenen Ware und die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Dienstleistungen. Unerheblich bleibt diesbezüglich, ob die Ware selbst von Elsässer hergestellt oder bei Zulieferern eingekauft wird. Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige, zukünftige Verträge, ohne dass Elsässer erneut auf diese im Einzelfall hinweisen müsste. 

4. Im Einzelfall vereinbarte Individualabreden mit den Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Geltungsvorrang gegenüber diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Erklärung maßgebend. 

5. Sämtliche rechtserheblichen Erklärungen der Kunden im Rahmen des geschlossenen Vertrages (z.B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Geltendmachung einer Minderung) bedürfen der Schriftform. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften bleiben hiervon unberührt. 

6. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten nur erfasst, verarbeitet und firmenintern weitergegeben werden, soweit dies für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlich ist.


II. Vertragsangebot und Vertragsabschluss 

1. An eine unbestimmte Anzahl an Kunden gerichtete Angebote (z.B. im Online-Shop) von Elsässer erfolgen freibleibend und sind unverbindlich. Davon umfasst sind auch dem Kunden zur Verfügung gestellte Kataloge, technischen Dokumentationen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen. 

2. Mit Bestellung der gewünschten Waren und Leistungen erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der Kunde ist an sein Angebot gebunden. Der Vertragsschluss zur Lieferung der Waren bzw. Erbringung der Leistung kommt dadurch zustande, dass Elsässer den Auftrag innerhalb von drei Wochen nach Erteilung des Auftrages durch den Kunden bestätigt, bzw. gegenzeichnet oder den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Die dreiwöchige Frist beginnt am Tag nach der Abgabe der Angebotserklärung durch den Kunden. Eine Zugangsbestätigung der Bestellung durch Elsässer stellt noch keine verbindliche Annahme dar. Der Umfang der Leistungen ergibt sich sodann ausschließlich aus der Auftragsbestätigung. 

3. Alle angebotenen Produkte und Waren sind entsprechend dem Stand der Technik bzw. der Industrie gefertigt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers. 

4. Mündliche Aussagen, Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform - das gilt auch für Ergänzungen oder Abänderungen. 

5. Elsässer behält sich an allen im Zusammenhang mit dem Kunden geschlossenen Vertrag überlassenen Unterlagen Eigentums- und/oder Urheberrechte vor. Davon umfasst sind z.B. sämtliche Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen (einschließlich deren Nachprüfungen), sowie sonstige Unterlagen. Diese dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtdurchführung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben. Von dieser Rückgabepflicht umfasst ist auch der Fall, dass Elsässer den Auftrag des Kunden nicht innerhalb der Frist von Ziff. 2 annimmt. 


III. Preise und Zahlungsbedingungen 

1. Soweit im Einzelfall keine den Formerfordernissen dieser AGB entsprechende abweichende Vereinbarung getroffen wird, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von Elsässer dargestellten Preise. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist in allen genannten Preisen die gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung enthalten. Sollte sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss ändern, ist Elsässer berechtigt, die Mehrwertsteuer für noch nicht erbrachte Leistungen anzupassen. 

2. Die Kosten der Verpackung und des Versandes werden vom Kunden getragen und gesondert berechnet. Ebenso trägt der Kunde die Kosten der Transportversicherung. Darüber hinaus hat der Kunde etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben zu tragen. 

3. Sollte Elsässer auf Wunsch des Kunden Kosten für Reisen, Installationen, Einarbeitung, Schulungen oder organisatorische Maßnahmen aufwenden, so werden diese zu den jeweils gültigen Bedingungen und Stundensätze von Elsässer dem Kunden in Rechnung gestellt. 

4. Im Einzelfall kann eine den Formerfordernissen dieser AGB genügende Vereinbarung einer Transportkostenpauschale getroffen werden. 

5. Elsässer behält sich vor, angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die sechs Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorzunehmen, sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde. Der Kunde ist berechtigt, diesen zu widersprechen. Im Falle eines solchen Widerspruches ist Elsässer zum Rücktritt berechtigt ist. 

6. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware zu entrichten. Liegt eine laufende Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor, behält sich Elsässer das Recht vor, einen Auftrag ganz oder teilweise nur gegen eine Vorauszahlung durchzuführen. Der Kunde gerät in Verzug, wenn die 14-tägige Zahlungsfrist ohne Zahlungseingang auf dem Konto von Elsässer verstreicht. Ab Verzugseintritt gilt der jeweils geltende gesetzliche Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten. Ebenfalls vorbehalten wird der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB. 

7. Falls Elsässer auf Wunsch des Kunden Sonderanfertigungen liefert, ist der Kunde abweichend von Ziff. 6 zur anteiligen Vorauszahlung verpflichtet. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt ein Drittel des Lieferpreises. Elsässer behält sich vor, eine Lieferung erst vorzunehmen, wenn der Kunde der Vorauszahlungspflicht nachgekommen ist. 


IV. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte 

1. Wird der Anspruch von Elsässer auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund einer erheblich unsicher erscheinenden Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet - insbesondere durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens - ist Elsässer abweichend zur obigen Vorleistungspflicht berechtigt, seine Leistung zu verweigern, soweit und sofern der Kunde seine Leistungsfähigkeit nicht gesondert nachweist und sich der Kunde nicht zum Zug-um-Zug-Austausch der Leistungen in Textform bereit erklärt. Weist der Kunde innerhalb angemessener Frist seine Zahlungsfähigkeit nicht nach und erklärt sich nicht mit dem Zug-um-Zug-Austausch bereit, ist Elsässer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

2. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist und sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 


V. Lieferungsmodalitäten 

1. Die voraussichtliche Lieferfrist wird von Elsässer bei Annahme der Bestellung angegeben. Sollte Elsässer diese angegebene Lieferfrist nicht einhalten können, informiert Elsässer den Kunden unverzüglich hierüber und teilt eine neue Lieferfrist mit. Soweit eine Lieferung aus Gründen, die Elsässer nicht zu vertreten hat, innerhalb dieser neu mitgeteilten Lieferfrist auch nicht durchführbar sein sollte, behält sich Elsässer das Recht vor, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein seitens des Kunden bereits gezahlter Kaufpreis wird von Elsässer unverzüglich zurückerstattet. 

2. Voraussetzung für den Beginn einer Lieferfrist ist, dass der Kunde seinerseits alle Angaben und Unterlagen technischer Natur, die zur Herstellung und Lieferung der Ware erforderlich sind, rechtzeitig Elsässer hat zukommen lassen. Bei einer durch den Kunden zu verantwortende Verzögerung verlängert sich die Lieferfrist so lange, bis der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. 

3. Ein Lieferverzug von Elsässer liegt erst vor, wenn der Kunde Elsässer eine Mahnung in Schriftform zukommen hat lassen. 

4. Als Erfüllungsort für die Lieferung und Nacherfüllung gilt der Geschäftssitz von Elsässer. 

5. Auf Wunsch des Kunden erfolgen Lieferungen transportversichert ab Werk, Lager oder Standort. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart wird. Die Gefahr geht auf den Kunden über sobald Elsässer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Für den Fall, dass der Transport durch eigenes Personal von Elsässer erfolgt, werden die Ansprüche des Kunden gegen Elsässer insoweit beschränkt, wie diese dem Kunden gegenüber einem transportdurchführenden Dritten zustehen würden. 

6. Sollte sich der Kunde seinerseits in Annahmeverzug befinden, behält sich Elsässer vor, einen Anspruch auf Zahlung des dadurch entstehenden Mehraufwandes einschließlich etwaiger Lagerkosten geltend zu machen. Ein Annahmeverzug des Kunden liegt vor, wenn der Kunde nach der Anzeige der Bereitstellung der Lieferware diese nicht innerhalb von 14 Tagen abnimmt oder der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die Versandanschrift mitteilt. Die gesetzlichen Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzug bleiben hiervon unberührt. Darüber hinaus ist Elsässer in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen. 


VI. Unberechtigte Rücksendungen des Kunden 

1. Erfolgt seitens des Kunden eine Rücksendung der Ware, ohne dass hierfür ein rechtlicher Grund (z.B. Mängel, wirksamer Rücktritt) vorliegt, so erfolgt die Annahme dieser Rücksendung durch Elsässer ausschließlich unter dem Vorbehalt einer späteren Ablehnung und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. 

2. Diesbezüglich wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Regelungen über das Widerrufsrecht eines Verbrauchers bereits von Gesetzes wegen im Geschäftskundenbereich keine Anwendung finden. 

3. Elsässer behält sich jedoch vor, im Falle einer Rücksendung innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung der Ware (sofortige Rücksendung), die Ware im Einzelfall auf Kulanz zurückzunehmen. Für den Fall, dass Elsässer sich entscheidet, die Ware zurückzunehmen, ist der Kunde verpflichtet, 20 % des Kaufpreises der zurückgenommenen Ware als pauschalierten Rücknahme- und Wiedereinlagerungsaufwand zu zahlen. Sollte der tatsächliche Rücknahme- und Wiedereinlagerungsaufwand deutlich höher liegen, ist Elsässer berechtigt, dem Kunden diesen Aufwand in Rechnung zu stellen. 


VII. Eigentumsvorbehalt 

1. Elsässer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der gegenwärtigen Forderungen aus dem jeweiligen Lieferungsvertrag vor. Ferner behält sich Elsässer das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller weiteren Forderungen im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. 

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Sobald ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird, ist Elsässer hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ferner ist Elsässer schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Zugriff Dritter, insbesondere durch Pfändung, hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren droht. Soweit im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage im Sinne von § 771 ZPO oder deren außergerichtlichen Vorbereitung Kosten anfallen, deren Begleichung sich dieser Dritte wirtschaftlich nicht in der Lage versieht, haftet der Kunde Elsässer für den dadurch entstandenen Schaden. 

3. Dem Kunden wird das Recht eingeräumt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. 

4. Im Falle einer Weiterveräußerung tritt der Kunde die durch diesen Weiterverkauf entstehenden Forderungen an Elsässer ab, diese Abtretung nimmt Elsässer hiermit bereits zu diesem Zeitpunkt an. 

5. Im Falle einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Waren von Elsässer gilt Elsässer als Hersteller und Eigentümer an den dadurch entstehenden Erzeugnissen. Ein durch diesen Vorgang etwaig entstehendes Eigentumsrecht Dritter bleibt von dieser Regelung unberührt, Elsässer erwirbt jedoch dann Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der von Elsässer in Rechnung gestellten und in dem Erzeugnis enthaltenen Waren zu dem Marktwert der Erzeugnisse. Für das entstandene Erzeugnis und deren etwaigen Weiterverkauf gilt die Ziff. 4. entsprechend. Ferner gilt der Inhalt von Ziff. 7 sinngemäß bereits im Zeitpunkt des Weiterverkaufes, wenn der Wert der dadurch entstehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen von Elsässer übersteigt. 

6. Hiermit ermächtigt Elsässer den Kunden zur Einziehung der an Elsässer abgetretenen Forderungen. Elsässer behält sich jedoch vor, die Einziehungsermächtigung, die Weiterveräußerungsbefugnis und die Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu widerrufen, wenn die Durchsetzung der durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Rechte gefährdet ist. 

7. Falls der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Elsässer um mehr als 10 % übersteigen sollte, gibt Elsässer die übersteigenden Sicherungen von Elsässer frei. 

8. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, solange ein Eigentumsvorbehalt seitens Elsässer gegeben ist, die Waren von Elsässer pfleglich und sorgsam zu behandeln. Davon ist auch umfasst, die Waren auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern dies aufgrund der Hochwertigkeit der Ware angebracht ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage von Elsässer, einen entsprechenden Versicherungsschutz nachzuweisen. 


VIII. Gewährleistungsansprüche des Kunden 

1. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, soweit der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchung- und Anzeigepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so muss dieser Elsässer gegenüber unverzüglich in Textform angezeigt werden. Versäumt der Kunde, die Ware ordnungsgemäß zu untersuchen und/oder den Mangel dieser Vorschrift entsprechend in Textform anzuzeigen, ist eine Haftung von Elsässer für den nicht, den nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht angezeigten Mangel unter Anwendung der gesetzlichen Ausschlussvorschriften ausgeschlossen. Eine Mangelanzeige ist nicht mehr als unverzüglich anzusehen, wenn der Kunde die Anzeige des Mangels nicht innerhalb von 21 Tagen ab seiner Feststellung gegenüber Elsässer vornimmt. 

2. Im Falle einer Lieferung von mangelhafter Ware steht Elsässer abweichend von den gesetzlichen Vorschriften ein Wahlrecht zu, ob eine Nachbesserung durch Beseitigung des Mangels an der jeweiligen Ware oder eine Nachlieferung durch Lieferung einer mangelfreien Ware erfolgen soll, es sei denn, die von Elsässer gewählte Art der nach Erfüllung ist im Einzelfall dem Kunden gegenüber unzumutbar. Wählt Elsässer die Nachbesserung als Art der Nacherfüllung, ist der Kunde verpflichtet, die mangelbehaftete Ware zur Prüfung und Durchführung der Nachbesserung herauszugeben. Die von Elsässer zu erbringende Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den Einbau einer mangelfreien Ware oder ähnliche vergleichbare Leistungen, wie z. B. die Durchführung einer Deinstallation oder Installation. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten bleiben von dieser Regelung unberührt. Im Falle eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens seitens des Kunden ist Elsässer berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten vom Kunden erstattet zu bekommen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass ein Mangel tatsächlich nicht vorliegt. 

3. Werden entgegen der Herstellervorgaben Montage-, Einbau-, Vertriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der gelieferten Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder nicht geeignete Reinigungs- sowie Pflegemittel verwendet, sind die Gewährleistungsrechte des Kunden hinsichtlich eines dadurch entstandenen Mangels ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis darüber, dass der Mangel nicht auf diesem unsachgemäßen Verhalten beruht. 

4. Die Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf oder um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte handelt. 


IX. Verjährung 

1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Sach- oder Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Lieferung der Ware. 

2. Diese verkürzte Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, wenn ein solcher Anspruch auf einem Mangel der Ware beruht, es sei denn, es handelt sich hierbei um einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Schaden wurde von Elsässer oder Erfüllungsgehilfen von Elsässer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Schadensersatzansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. 


X. Haftungsbeschränkung 

1. Elsässer haftet grundsätzlich auf Schadenersatz lediglich bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

2. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haftet Elsässer vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen nur für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren oder für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht resultieren. Die Haftung von Elsässer ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert. Ein vorhersehbarer, typischerweise eintretender Schaden ist jedenfalls dann nicht mehr anzunehmen, wenn er im Einzelfall den Betrag von 1 Million Euro übersteigt. 

3. Die sich aus der Ziff. 1 und der Ziff. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden Elsässer nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat sowie gegenüber Dritten, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis im Interesse von Elsässer tätig werden. 

4. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware von Elsässer übernommen wurde, finden diese Haftungsbeschränkungen keine Anwendung. Dasselbe gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. 


XI. Rechtswahl und Gerichtsstand 

1. Für die zwischen Elsässer und dem Kunden geschlossenen Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht. 

2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Elsässer. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Elsässer ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der oder Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zwischen Elsässer und dem Kunden ist der Geschäftssitz von Elsässer, soweit die Voraussetzungen von § 38 ZPO vorliegen. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. 

3. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen über die ausschließlichen Gerichtsstände. 


XII. Salvatorische Klausel 

1. Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, gilt anstelle dieser Bestimmung eine Bestimmung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt oder, falls eine solche nicht in Betracht kommt, die entsprechende gesetzliche Regelung. Gleiches gilt, wenn diese AGB eine Lücke enthalten, die die Vertragsparteien bei deren Kenntnis geregelt hätten. 

2. Sofern und soweit eine Bestimmung dieser AGB rechtsunwirksam oder nicht durchführbar ist, wird diese Bestimmung als von den übrigen Bestimmungen abtrennbar angesehen und berührt die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit nicht. 


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